...................... …................. 13088 Berlin …......... ./. ….......... / + Tochter ….......... Aktenzeichen : 22 F 3123/16 B., den 16.10.18 hiermit beantrage ich die Ablehnung gegen die Richterin Gebhardt Begründung : 1 es wird Bezug genommen auf die Begründung in der Ablehnung vom 3.10.17. Im Interesse des Fortganges des Verfahren wurde die Ablehnung zurückgezogen. Aber unabhängig vom zurückgenommenen Verhalten des Antragstellers über ein Jahr hinweg, hat zu keiner Versachlichung des Verfahrens geführt. Auffallend ist die allgemeine Bemühung den Vater zum Täter zu stempeln. Es wird dem Antragsteller negativ ausgelegt, wenn er die Vorkommnisse beschreibt, während die Mutter mit ihren Verleumdungen, Beleidigungen und nicht nachvollziehbaren Verhalten den Deckmantel der Verharmlosung erhält. 2 mit Schreiben vom 18.9.2018 wird Frau Gebhardt angeschrieben bezüglich der Umladung vom 14.9.18. Es ergab sich die Frage, inwieweit die Ablehnung vom 3.9.18 bearbeitet wird. Es wird weiterhin angezeigt, dass eine effektive Anhörung am 16.10.18 aus hiesiger Sicht nicht möglich, da der Beweis „Gutachten“ nicht zu dem Zeitpunkt zur Verfügung steht, da die Bearbeitung der Ablehnung nicht abgeschlossen ist. Eine erbetene Information wurde nicht gegeben. 3 mit Schreiben vom 6.10.18 wird eine Terminverschiebung des Anhörungstermines am 16.10.18 um zwei Monate beantragt. Hierzu gibt es keine zeitnahe Entscheidung. Begründung war das Problem der Anwaltssuche und der notwendigen Vorbereitungen. 4 mit Schreiben vom 6.10.18 wird die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand des Verfahrens zum 11.7.18 beantragt. Mit dem Beschluß vom 27.9.18 wurde die Ablehnung vom 3.9.18 als unzulässig zurückgewiesen, da die Ablehnung angeblich nicht fristgerecht eingereicht wurde. Dieses wurde von der Richterin im Beschluß vom 27.9.18 begründet, die Ablehnung der Gutachterin Frau Fuchs wurde zu spät gestellt, da mit einer Verfugung vom 8.7.18 das Gutachten, zugestellt am 11.8.18, verschickt worden sei und damit eine Stellungsnahmefrist von drei Wochen vorgegeben worden sei. Damit wäre die Stellungsnahmefrist bis zum 1.8.18 gelaufen. Weiterhin wurde von der Richterin zu unrecht behauptet, dass die Mail der Frau Fuchs vom 20.8.18 auch nicht, wegen Verfristung, zu beachten sei. Die Beschwerde wird begründet : - dem Antragsteller ist eine solche Verfügung vom 8.7.18 nicht bekannt. Am 18.7.18 wurde ihm von der Rechtsanwältin das Gutachten mit der Ladung zum Termin 18.9.18 übergeben. Eine Verfügung vom 8.7.18 wurde dem Antragsteller zu keinem Zeitpunkt von der Rechtsanwältin gereicht. - die Rechtsanwältin Frau Engwicht stellte dar, dass das Gutachten mit der ihr Ladung vom 9.7.18 vom Gericht übergeben wurde, Zustellung an sie erfolgte am 11.7.18. Lt. Aussage von Frau Engwicht, wurde keine Verfügung vom 8.7.18 an ihr Büro übergeben Beweis : Zeugenaussage der Rechstanwältin Engwicht - bei einem Telefonat wurde von Frau Herzog, Mitarbeiterin in dem zuständigen Gerichtsbüro, mir bestätigt, dass das Gutachten mit der Ladung vom 9.7,18 verschickt wurde und keine Verfügung, mit einer Stellungsnahmefrist, in der Akte vorliegt. Damit wird die Aussage der Anwältin bestätigt. Beweis : Zeugenaussage von Frau Herzog AG Pankow/Weißensee 2 - auch ist die angebliche Frist von drei Wochen bei einem 118 seitigen unübersichtlichen und mit zahlreichen Fehlern versehendem Gutachten als nicht ausreichend anzusehen, zumal noch bei der komplizierten Problematik. Bei Kenntnis dieser Frist, wären Nachlaßfrist beantragt worden. - Hinzu kommt noch, dass die Übergabe des Gutachtens innerhalb der Urlaubszeit erfolgte, da der Antragsteller und die Anwältin bis zum 5.8.18 in Urlaub waren. - hilfsweise wird noch eingewendet, dass auch ein Fehler der Rechtsanwältin in diesem Sorgerechtsverfahren nicht zu Lasten des Kindes gehen dürfte, da es in jedem Fall um das Wohl des Kindes gehen muß, und somit auch eine Einspruchsmöglichkeit zum Gutachten bestehen muß. Denn der Fehler der Anwältin wäre ansonsten nicht heilbar, da es hier nicht um materielle Angelegenheiten geht, sondern um Kindeswohl. - es würde auch die Möglichkeit und Pflicht bestehen, die Wiedereinsetzung im Interesse des Kindes von Amts wegen zu prüfen und gegebenenfalls vorzunehmen. - Die Gutachterin Frau Fuchs wurde aufgefordert falsche Tatsachendarstellungen, üble Nachreden und Verleumdungen zu unterlassen und aus den Unterlagen, in welchen diese fixiert waren, zu entfernen. Der Antragsteller muß nicht hinnehmen, daß er verleumdet wird und falsche Tatsachen über ihn veröffentlicht werden. Er kann davon ausgehen, daß solche Darstellungen schnellst möglich und unabhängig von irgendwelchen Fristen von dem Verfasser zu ändern sind. Damit ist das Zurückziehen der Richterin auf Verfristung unakzeptabel und unrechtens. - Am 20.8.2018 wurde Frau Fuchs per Mail abgemahnt . Mit der Antwort vom selben Tag gibt Frau Fuchs zu erkennen, daß sie eine Veränderung nicht für erforderlich hält und auch nicht vorhat, Deshalb wurde noch einmal die Beseitigung der unwahren Tatsachenbehauptungen, Verleumdungen und üblen Nachreden angemahnt. Worauf von Frau Fuchs überhaupt nicht reagiert wurde. Hiermit hat die Gutachterin unsachlich reagiert, denn es ist nicht nachvollziehbar, warum eine Veränderungen der Verleumdungen und falschen Tatsachendarstellungen nicht umgehend realisiert wurden. Dies läßt die Vermutung zu, daß eine Stigmatisierung aller Beteiligten vorgesehen ist. Da diese Unsachlichkeit erst am 20.8.18 erfolgte, kann von einer Verfristung überhaupt keine Rede sein. - das Gericht hat die umfassende Aufklärungspflicht, dies hätte auf Grund der vielen offensichtlichen Fehlern im Gutachten z.B, Formfehler, unsystematische Arbeit Nichtbeachtung der Aussagen von KIZ, Widersprüchlichkeiten u.a. zur Einschätzung der Nichtverwertbarkeit des Gutachtens führen müssen. R. …..............